Altersteilzeit ist immer wieder ein beliebtes Modell vor dem Renteneintritt. Oftmalls wird hierbei das Blockmodell gewählt, in dem in der ersten Hälfte der Altersteilzeit der Arbeitnehmer arbeitet (Aktivphase) und in der zweiten Hälfte zu Hause bleibt (Ruhephase). In der Ruhephase entsteht kein Urlaubsanspruch, da ja nicht gearbeitet wird. Doch was ist bzw. gilt, wenn in der Aktivphase der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt und seinen Urlaub während der Aktivphase nicht in natura nehmen kann? Ist er abzugelten? Oder entfällt er ersatzlos?
Diese Frage hatte das VG Koblenz für einen Beamten zu klären.
Die Altersteilzeit des Beamten hatte mit einer vierjährigen
Arbeitsphase bei voller Dienstleistungspflicht und hälftiger Besoldung
zuzüglich eines Altersteilzeitzuschlages begonnen; dieser folgte ab dem
am 01.10.2007 eine ebenso lange Freistellungsphase mit gleichen Bezügen.
Infolge einer Erkrankung ab März 2006 stand dem Beamten bei Eintritt in
die Freistellungsphase noch Urlaub für die Jahre 2006 und 2007 zu. Eine
finanzielle Abgeltung lehnte das beklagte Land ab. Ein
Abgeltungsanspruch könne erst mit dem Eintritt in den Ruhestand
entstehen. Bei Ruhestandsbeginn am 01.10.2011 sei der Urlaubsanspruch
des Beamten jedoch bereits verfallen gewesen.
Mit seiner nach
erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage machte der Beamte geltend, der
Übergang in die Freistellungsphase der Altersteilzeit sei mit dem
Eintritt in den Ruhestand vergleichbar. Da seine Urlaubsansprüche im
Oktober 2007 noch nicht verfallen gewesen seien, könne er deren
Abgeltung verlangen.
Das VG Koblenz hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassun des Verwaltungsgerichts besteht zwar ein
europarechtlicher Anspruch auf Abgeltung von bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub. Der
Urlaubsanspruch verfalle jedoch. Nach der Rechtsprechung sei insoweit
ein Zeitraum von 18 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres zugrunde zu
legen. Danach seien die Urlaubsansprüche des Beamten für das Jahr 2006
am 30.06.2008 und die aus dem Jahr 2007 am 30.06.2009 verfallen. Etwas
anderes gelte nicht etwa deshalb, weil der Beamte den Urlaub vor
Eintritt in die Freistellungsphase krankheitsbedingt nicht mehr habe
nehmen können.
Zwar sei die Situation des Eintritts in die Freistellungsphase
der Altersteilzeit mit der des Eintritts in den Ruhestand tatsächlich,
nicht aber rechtlich vergleichbar. Das Europarecht sehe nämlich vor,
dass der bezahlte Mindesturlaub nur bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden
dürfe. Der Beginn der Freistellungsphase sei jedoch rechtlich etwas
anderes als der Beginn des Ruhestandes. Zwar bestehe während der
Freistellungsphase ebenfalls keine Dienstleistungsverpflichtung mehr, da
der Beamte diese bereits in der vorangegangenen sog.
Dienstleistungsphase erfüllt habe. Er erhalte aber weiterhin eine
Besoldung, die durch den ihm gewährten Altersteilzeit-Zuschlag über den
normalen Teilzeitbezügen liege. Auch könne er weiterhin
disziplinarrechtlich belangt werden. Zudem bestehe die Möglichkeit, das
Teilzeit-Dienstverhältnis zu beenden und in den aktiven Dienst
zurückzukehren. Überdies werde der Beamte bei Störungen in der
Abwicklung der Altersteilzeit finanziell nachträglich weitgehend so
gestellt, wie er ohne die Altersteilzeit gestanden hätte. Störungen wie
beispielsweise die Verhinderung an der Inanspruchnahme von Urlaub durch
eine Erkrankung seien demgegenüber der Risikosphäre des Beamten
zuzuordnen. Diese Risikoverteilung erscheine, insbesondere auch
angesichts dessen, dass der Dienstherr bereits das Risiko einer
Erkrankung des Beamten in der Arbeitsphase trage – der Beamte erbringe
dann nämlich nicht die vorgesehene Vorausleistung für die
Freistellungsphase, ohne dass dies zu Anpassungen des
Teilzeitverhältnisses zu seinen Lasten führe – sachgerecht und
angemessen.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zugelassen.
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