Der Besuch eines Volksfestes ist doch Privatvergnügen. Und wenn dort ein Unfall passiert, kann es doch kein Arbeitsunfall sein, oder doch?
Zumindest bei Lehrern auf Klassenfahrt schon.
Besuchen nämlich Lehrer als Begleitpersonen von Schülern im Rahmen eines Programmpunktes ein Volksfest und erleiden auf diesem aufgrund eines Sturzes Verletzungen, ereignete sich der Unfall "in Ausübung des Dienstes". So beurteilt zumindest das Verwaltungsgericht Stuttgart de Sachverhalt.
Nach Auffassung des Gerichtes hat der Unfall sich "in
Ausübung des Dienstes" ereignet, da der Besuch des Frühlingsfestes und
auch der Besuch des Bierzelts für die Lehrerin Teil ihrer Dienstaufgaben
gewesen sei. Der Volksfestbesuch wie auch der Besuch des Bierzelts sei
ein offizieller Programmpunkt der Klassenfahrt gewesen, an der sie als
verantwortliche Begleit- und Aufsichtsperson dienstlich verpflichtet
gewesen sei, daran teilzunehmen. Da ein Bierzeltbesuch von größtenteils
minderjährigen Schülern ungleich größere Gefahren als ein bloßer
Spaziergang über das Festgelände berge, sei es auch geboten gewesen,
dass die Lehrerin zusammen mit der Klassenlehrerin die Schülergruppe im
Bierzelt beaufsichtigt habe. Dies auch deshalb, um das in diesem
Zusammenhang ausgesprochene Alkoholverbot durchzusetzen und zu
überwachen, was den Lehrerinnen auch gut gelungen sei. Zudem sei der
Besuch des Bierzelts als Tagesausklang mit geselligem Beisammensein
gedacht gewesen, bei dem es der pädagogische Gesamtauftrag einer
Lehrerin gebiete, sich dem nicht zu entziehen, sondern bei den Schülern
zu sein.
Auch das Steigen auf die Festzeltbank habe noch in einem engen
natürlichen Zusammenhang mit den Dienstaufgaben der Klägerin gestanden.
Es sei derzeit durchaus üblich und sozialadäquat, dass Besucher eines
Bierzelts, in dem Livemusik dargeboten werde, kollektiv auf die Bänke
stiegen und dort zur Musik tanzten. Deshalb sei es nicht zu beanstanden,
dass es die Lehrerinnen den Schülern erlaubt hätten, auf die Bänke zu
steigen. Wenn nun aber die gesamte Gruppe auf den Bänken gestanden habe,
habe die Lehrerin praktisch nicht anders gekonnt, als sich diesem
Verhalten anzuschließen. Wäre sie als Einzige sitzengeblieben und hätte
sie sich dem Gruppenzwang verweigert, wäre sie dadurch zwangsläufig ins
Abseits geraten und hätte sich ostentativ von ihren Schülern
distanziert. Das wäre mit ihrem pädagogischen Gesamtauftrag aber nicht
ohne Weiteres zu vereinbaren gewesen.
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