Die Techniker Krankenkasse (TK) hatte im Fall einer bei ihr
Versicherten auf eine Kapitalauszahlung einer Lebensversicherung i.H.v.
23.400 Euro Krankenversicherungsbeiträge erhoben.
Zur Begründung führte
die Krankenkasse an, es handele sich um eine beitragspflichtige Leistung der
betrieblichen Altersversorgung. Gegen den Beitragsbescheid erhob die
Versicherte Klage.
Das SG Dortmund (S 3 KR 1585/13) hat den angefochtenen Beitragsbescheid in der
Fassung des Widerspruchsbescheides in Anwendung des § 131 Abs. 5 SGG
aufgehoben.
Nach Auffassung des Sozialgerichts hat die beklagte Krankenkasse unter
Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes lediglich unterstellt, dass es
sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handelt. Es
fehle an jeglicher Ermittlung zum Berufsleben der Versicherten und zur
Ausgestaltung des Versicherungsvertrages. Da die Versicherte ein Anrecht
darauf habe, dass ein Sozialleistungsträger sämtliche gebotenen
Ermittlungen durchführe, bevor sie gerichtlichen Rechtsschutz in
Anspruch nehme, erscheine es als sachdienlich, den Beitragsbescheid
aufzuheben. Dies bedeute, dass die Rechtsgrundlage für eine
Beitragserhebung zumindest einstweilen entfallen sei und entrichtete
Beiträge der Versicherten zu erstatten sind.
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