Eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Insolvenzverwalter kan weitreichende Folgen haben. Unter anderem sind Kündigungsfristen kürzer (§ 113 InsO), was wiederum dazu führen kann, dass gekündigte Arbeitnehmer in Elternzeit die Möglichkeit beitragsfreier Versicherung in der Krankenversicherung (§ 192 SGB V) genommen wird.
Eine Arbeitnehmerin wehrte sich dagegen und meinte, dass unter Berücksichtigung des grundgesetzliches Schutzes der Familie (Art. 6 GG) die verkürzten Kündigungsfristen durch den Insolvenzverwalter nicht genutzt werden dürften. Doch sie scheiterte vor den Gerichten, zuletzt vor dem Bundesarbeitsgericht.
Die Richter sahen es als ausreichend an, dass der § 113 InsO für den Fall der Abkürzung der Kündigungsfristen einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch vorsieht. Dies sei ausreichend und stehe im Einklang mit Art. 6 GG.
Tatsächlich heißt dies, dass betroffene Arbeitnehmer in Elternzeit ihre Krankenversicherung selbst bezahlen müssen und diesen Betrag beim Insolvenzverwalter als Schadensersatzanspruch anmelden können. Und dann bleibt fast nur noch die Hoffnung, dass ausreichend Insolvenzmasse da ist, um den "Schaden" möglichst zu decken.
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