Ein befristet beschäftigte Arbeitnehmerin klagt gegen die letzte Befristung. Eine
Gütetermin vor dem Arbeitsgericht blieb erfolglos.
Im Nachgang unterbreiteten die Arbeitnehmerin dem Gericht einen Vergleichsvorschlag. Das
Gericht leitete diesen als gerichtlichen Vergleichsvorschlag der
Arbeitgeberin zur Annahme zu. Diese nahm ausdrücklich den gerichtlichen
Vergleichsvorschlag an, der eine weitere Befristung des
Arbeitsverhältnisses regelte.
Nach Ablauf dieses
Befristungszeitraums erhob die Arbeitnehmerin erneut Entfristungsklage.
Sie vertritt die Auffassung, es habe an einem sachlichen Grund für die Befristung gefehlt.
Die Voraussetzungen eines gerichtlichen Vergleichs im Sinne von § 14 I Nr. 8 TzBfG i.V.m. § 278 VI Satz 1 2. Alternative ZPO
hätten nicht vorgelegen.
Eine Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen
sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 I Nr. 8 TzBfG z.B.
dann vor, wenn die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. Nach § 278 VI ZPO kann ein gerichtlicher Vergleich dadurch
geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen
Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen
Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht
annehmen. Das Bundesarbeitsgericht hat den "gerichtlichen Vergleich" in seiner Entscheidung vom 15.02.2012 (Az.: 7 AZR 734/10) eng ausgelegt. Ein nach § 278 VI Satz 1 Alternative 1 ZPO auf übereinstimmenden Vergleichsvorschlag der Parteien festgestellter Vergleich sei kein gerichtlicher Vergleich in diesem Sinne des TzBfG. Es fehle an einer inhaltlichen Mitwirkung des Gerichts
im Sinne von § 14 TzBfG.
Das LAG Niedersachsen ist in der Entscheidung vom 05.11.2013 (1 Sa 489/13) der Rechtsprechung des BAG in vorbenannter Sache nicht gefolgt. Es hat die Entfristungsklage der Arbeitnehmerin abgewiesen.
Die
Richter vertreten die Rechtsauffassung, dass die im Jahre 2004
vorgenommene gesetzliche Erweiterung in § 278 VI ZPO den Abschluss
eines gerichtlichen Vergleichs zu vereinfachen, auch bei der Anwendung
des § 14 I Nr. 8 TzBfG beachtet werden
müsse.
Der Gesetzgeber habe beide Verfahren zum Abschluss eines
gerichtlichen Vergleichs in § 278 VI ZPO gleichbehandeln wollen und
damit zugleich festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein
gerichtlicher Vergleich i.S. von § 14 I Nr. 8 TzBfG zustande kommen
kann.
Die vom BAG vorgenommenen Einschränkungen widersprechen
dem Wortlaut, der Gesetzgebungsgeschichte und dem Gesetzeszweck,
gerichtliche Vergleichsabschlüsse zu erleichtern. Auch bei von den
Parteien unterbreiteten schriftlichen Vergleichsvorschlägen ist das
Gericht gehalten, diese vor Bestätigung nicht nur auf ihre Rechtswidrig-
und Sittenwidrigkeit, sondern auch auf ihre Ausgewogenheit zu prüfen
und gegebenenfalls einen feststellenden Beschluss hierzu zu verweigern.
Das LAG hat die Revision zum BAG zugelassen.
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