Die Eltern eines bei einem tragischen Arbeitsunfall tödlich verunglückten Auszubildenden klagen auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Die Klage richtet sich u.a. gegen den jüngeren Geschäftsführers des Ausbildungsunternehmens, da auf dessen Weisung hin eine an einer
Glasschleifmaschine angebrachte Lichtschranke ausgebaut worden sein soll, um
die Produktivität zu erhöhen. Die ausgebaute Sicherheitsvorkehrung, die
den Schleifvorgang unterbricht, sobald eine Person in den Arbeitsbereich
gelangt, hätte derartige Unfälle verhindern sollen. Dies soll
ursächlich für den Tod des 19-jährigen Auszubildenden gewesen sein, als
dieser sich bei der Arbeit in die Maschine beugte und von der Maschine
tödlich eingeklemmt wurde.
Ebenso verklagt wurden der ältere Geschäftsführer, der wegen der
Unterzeichnung des Ausbildungsvertrags für das Wohl des Verünglückten verantwortlich
gewesen war; der dritte Geschäftsführer habe seine Aufsichtspflicht als
Mitbetriebsinhaber verletzt. Der Produktionsleiter soll für die
Einteilung des verunglückten Azubis verantwortlich gewesen sein und von dem
sicherheitswidrigen Zustand der Maschine Kenntnis gehabt haben. Der
Instandhaltungsleiter soll die Lichtschranke ausgebaut haben. Alle fünf
Beklagten sind bereits im Strafprozess verurteilt worden ( LG Osnabrück (Urt. v. 20.09.2013 - 10 KLs 16/13).
Der Vater des Azubis beruft sich darauf, durch den
Unfalltod schwerste psychische und physische Folgen erlitten zu haben
und fordert ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000 Euro. Die
Mutter fordert in dem Parallelprozess ein
Schmerzensgeld von mindestens 50.000 Euro und 17.133,47 Euro
Schadensersatz, weil sie u.a. gesundheitsbedingt den Haushalt nicht mehr
führen könne. Die Beklagten sollen außerdem sämtliche zukünftigen
materiellen und immateriellen Schäden übernehmen.
Vater und Mutter erhoben Klage zum Landgericht Osnabrück. Dieses wies das Verfahren an das Arbeitsgericht Lingen. Nach Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei diesen
zivilrechtlichen Ansprüchen um arbeitsrechtliche Forderungen, die vor
dem Arbeitsgericht zu entscheiden ist. Die Ansprüche der Hinterbliebenen
stünden mit dem Arbeitsverhältnis des verstorbenen Sohnes im
Zusammenhang und dürften daher nicht vor einem Landgericht verhandelt
werden.
Der Schock-Schaden der Angehörigen vor dem Arbeitgericht? Das sieht nicht gut aus. Und selbst ob man dort sachgerecht um die Beerdigungskosten und ggfs das Schmerzensgeld des Verstorbenen inklusive Unterhaltsansprüche der Angehörigen im Versorgungfall feilschen kann, halte ich für fraglich.
AntwortenLöschenDamit müssen die Eltern die beträchtlichen Prozesskosten alleine tragen, selbst wenn sie gewinnen. Das ist bitter.
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