Trotz Obsiegen mit einem Auflösungsantrag nach § 9 KSchG (Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen eine vom Gericht festgelegte - hier mit 5.000,0 € angesetzte - Abfindung) vor dem Arbeitsgericht Dresden musste ein Arbeitgeber nun vor dem Landesarbeitsgericht in Chemnitz den kürzeren ziehen.
Das Landesarbeitsgericht hielt den Auflösungsantrag für nicht gerechtfertigt, da der Arbeitnehmer aufgrund Unstimmigkeiten in vorgelegten Dokumenten (Aussehen der Unterschriften, Diskrepanzen zwischen Kopie und angeblichem Original) zu Recht den Verdacht einer Fälschung äussern durfte, ohne dass hierdurch eine künftige Zusammenarbeit derart belastet werden würde, dass eine Fortsetzung nicht zumutbar sei.
Nun muss der Arbeitgeber aus Radebeul einige Monate Vergütung nachzahlen und hat den "motivierten" Arbeitnehmer weiterhin im Betrieb.
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