Stimmt ein Betriebsrat der vom Arbeitgeber beabsichtigten Kurzarbeit zu, stellt dies keine Betriebsvereinbarung dar. Auf diesem Weg kann gegenüber einem Arbeitnehmer nicht wirksam Kurzarbeit mit entsprechenden Vergütungskürzungen angeordnet werden.
Das LAG Rheinland-Pfalz gab mit seiner Entscheidung (12. August 2010 - Az. 10 Sa 160/10) einem Arbeitnehmer Recht, der mit seiner Klage die Vergütung verlangte, die er erhalten hätte ohne Kurzarbeit.
Für Arbeitnehmer ergeben sich damit möglicherweise noch Ansprüche auf Vergütung, welche der Arbeitgeber für Kurzarbeit gegebenenfalls nachzahlen muss. Ein Anwalt kann sicher prüfen, ob solche Ansprüche noch bestehen.
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