Opernchormitglieder können eine Sondervergütung erhalten, wenn sie "kleinere Partien" solo übernehmen. In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes mussten die Richter gute Kenntnisse der Oper haben, denn die Frage war, ob partitugerecht vorgetragende Soloeinlagen "kurz" waren oder eine "kleinere Partie" darstellten.
Die auf die Sondervergütung klagenden Opernchormitglieder verloren bereits vor dem Schiedsgericht und auch vor dem Bundesarbeitsgericht (PM 95/10). Das Bundesarbeitsgericht geht nur dann von einer "kleineren Partie" aus, wenn das Opernchormitglied aus dem Opernchorkollektiv heraustritt und nach der konkreten Inszenierung und nach ihrem Umfang eine eigenständige Leistung erbringt.
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