Bei einem kommunalen Energieversorgungsunternehmen galt eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1969 (BV 1969), die u.a. für Betriebsrentner einen Preisnachlass für den Bezug von Gas und Strom sowie die Übernahme der Kosten für Fernwärme in Höhe von 50 % der Verbrauchskosten vorsah.
Durch Betriebsvereinbarungen aus 2001 und 2006 wurden die Energiekostenerstattungen betragsmäßig eingeschränkt und sodann ganz eingestellt.
Hiergegen wehrte sich ein Betriebsrentner, der bereits vor 2001 aus dem Betrieb ausgeschieden war. Er verlangte die Erstattung seiner Energiekosten auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung von 1969.
Die Revision des Klägers war letztlich vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreich (PM 92/10). Bei der anteiligen Übernahme von Energieverbrauchskosten auf Grund der Betriebsvereinbarung aus 1969 handelt es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, in die nur unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden durfte. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor.
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