Nach einer Entscheidung des LG Frankenthal trifft einen Radfahrer, der einen Fußgängerüberweg überfahrend nutzt, ein Mitverschulden an einem Unfall. Denn er nutzte den Füssgängerüberweg nicht in bevorrechtigender Art und Weise.
Für Fußgänger und "Radschieber" sorgt der Fußgängerüberweg für "Vorfahrt". Eine solche "Vorfahrt" gilt jedoch nicht für fahrende Radfahrer.
ERGO: Radfahrer sollten an Fußgängerüberwegen anhalten und das Fahhrad schieben.
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