In einer betrieblichen Altersvorsorgeregelung war bestimmt, dass der Ruhegeldempfänger auf seine Betriebsrente die Hälfte der gesetzlichen Rente sich anrechnen lassen muss. Abschläge wegen vorzeitigem Rentenbezug gingen zu Lasten des Ruhegeldempfängers.
Ein ehemaliger Arbeitnehmer schied mit 55 Jahren aus einem Unternehmen und erhielt mit 60 eine vorgezogene Rente wegen vorangegangener Arbeitslosigkeit. Die Rente beträgt 1.218,88 Euro monatlich.
Hätte der Ruhegeldempfänger erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres Rente bezogen, hätte seine Rente 1.486,44 Euro betragen.
Von letzterem Betrag zog das Unternehmen die Hälfte beim betrieblichen Ruhegeld ab. Die Differenz von monatlich 133,78 € wurde eingeklagt. Vor dem Landesarbeitsgericht war der Kläger noch erfolgreich.
Vor dem Bundesarbeitsgericht (PM 89/10) scheiterte der Kläger jedoch.
Nach den Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge in der Versorgungsordnung des Unternehmens ist dieses berechtigt, die Hälfte der ungekürzten gesetzlichen Rente auf die Betriebsrente des Klägers anzurechnen.
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