Eine Änderungsschneiderin bekam für ihre Tochter einen Platz in einer Kindertagesstätte von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Sie teilte daraufhin ihrem Arbeitgeber mit Schreiben vom 29.09.2010 konkret mit Angabe der Stundendauer ihren Wunsch nach Teilzeittätigkeit mit. Sie wünschte unabhängig vom Samstag eine Teilzeittätigkeit von dienstags bis donnerstags von 9:00 Uhr bis 14:30 Uhr, da sie auf Ehemann und Verwandte für Kinderbetreuung nicht zurückgreifen kann.
Ohne weiteres Gespräch lehnte der Arbeitgeber dieses ab mit dem Hinweis, die gewünschten Arbeitszeiten seien aus organisatorischen Gründen so nicht möglich. Beim Arbeitgeber wird im wöchentlichen Wechsel in der Änderungsschneiderei montags bis freitags von 9:00 Uhr bis 18:30 Uhr bzw. montags bis freitags von 12:15 Uhr bis 19:30 Uhr gearbeitet. Er verlangt, dass alle Beschäftigten, auch die Teilzeitbeschäftigten die Nachmittagsschicht mit abdecken.
Due Änderungsschneiderin war mit der Absage nicht einverstanden und erhob einen Eilantrag. Das Arbeitsgericht lehnte diesen aus formalen Gründen ab. Das LAG Schleswig Holstein (Entscheidung vom 15.12.2010 -3 SaGa 14/10) gab der Schneiderin Recht.
Ein zu kurzfristig gestelltes Teilzeitverlangen, das die in § 8 Abs. 2 TzBfG geregelte Ankündigungsfrist von drei Monaten nicht wahrt, sei nicht unwirksam. Es führe nur dazu, dass nicht schon ab Ende der Elternzeit, sondern erst drei Monate nach dem Verlangen mit der Teilzeit begonnen werden könne. Der Arbeitgeber dürfe den Teilzeitwunsch aber nicht mit dem bloßen Hinweis ablehnen, in seinem Betrieb müssten alle Beschäftigten, auch die Teilzeitbeschäftigten im Schichtbetrieb arbeiten und in diesem Zusammenhang die Nachmittagsschicht bis mindestens 18:00 Uhr abdecken. Er müsse vielmehr konkrete Umstände anführen und beweisen, inwiefern die gewünschte zeitliche Lage der Arbeit nicht durch zumutbare Änderung der Betriebsabläufe oder Einsatz einer in sein Schichtsystem integrierten Ersatzkraft ermöglicht werden kann.
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