Donnerstag, 9. Dezember 2010

doppelte Absicherung führt zu Unsicherheit - auch bei Weihnachtsgeld

Wieder einmal entschied das Bundesarbeitsgericht (PM 90/10) zu freiwillig und widerruflich gezahlten Weihnachtsgeldern.

Ein Ingenieur erhielt unstreitig zwischen 2002 bis 2007 ein Monatsgehalt als Weihnachtsgeld. Im Jahr 2008 berief sich der Arbeitgeber auf die Wirtschaftskrise und zahlte kein Weihnachtsgeld unter Bezug auf folgende Klausel im Arbeitsvertrag:

„Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.“

in erster Instanz gewann der Arbeitnehmer, in zweiter Instanz der Arbeitgeber. Das Bundesarbeitsgericht entschied nun zu Gunsten des Arbeitnehmers. Die Klausel ist nicht eindeutig, denn ein Widerruf (Satz 2 der Klausel) setzt einen (widerrufbaren) Anspruch voraus, der jedoch wegen Freiwilligkeitsvorbehalt (Satz 1 der Klausel) gar nicht erst entstehen sollte. Da die Klausel unklar und somit intransparent ist, ist sie unwirksam.

Aufgrund der Zahlungen von 2002 bis 2007 ist eine betriebliche Übung hinsichtlich des Weihnachtsgeldes entstanden. Auf dieser Grundlage kann der Arbeitnehmer auch für 2008 Weihnachtsgeld verlangen in der bisherigen Höhe (1 Monatsgehalt).

Merksatz: Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsmöglichkeit vertragen sich nicht.

1 Kommentar:

  1. Juristisch mag diese Klausel ja unklar sein, aber mit gesundem Menschenverstand ist genau herauszulesen, was der Arbeitgeber will. Unverständliches Urteil für mich.

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