Ja, auf Baustellen geht es schon manchmal etwas grob zu unter den Kollegen. Und das nicht nur Sylvester. Da herrscht unter den Bauarbeitern eben die Meinung, dass derbe Scherze die Stimmung aufhellen. Doch was zu weit geht, findet kein gutes Ende.
Ein Arbeitnehmer musste seinem dringenden Bedürfnis nachgehen und suchte die Dixi-Toillette auf der Baustelle auf. Ein anderer Arbeitnehmer (Vorarbeiter auf der Baustelle) wollte - nach seinen Ausführungen - sich einen Scherz erlauben und brachte wohl einen Sylvesterböller (am 07. August eines Jahres !) an der Tür des Klos an. Jedenfalls gelangte der Böller in die Kabine und explodierte.
Der
in der Toilette befindliche Kollege des Arbeitnehmers zog sich aufgrund der
Explosion Verbrennungen am Oberschenkel, im Genitalbereich und an der
Leiste zu und war in der Folge drei Wochen arbeitsunfähig.
Aufgrund dieses Vorfalls wurden dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt.
Der Arbeitnehmer erhob hiergegen eine Kündigungsschutzklage und vertrat die Ansicht, dass keine so schwerwiegende
Pflichtverletzung vorliege, dass dies unmittelbar die fristlose
Kündigung rechtfertige. Der kollegiale Umgang auf Gerüstbaustellen sei
auch schon mal etwas ruppiger. Scherze seien durchaus üblich, dabei sei
in der Vergangenheit auch öfter bereits mit Feuerwerkskörpern gescherzt
worden. Derartiges habe im Kollegenkreis als Stimmungsaufheller
gegolten. So sei es auch an dem fraglichen Tag geplant gewesen. Die
Herbeiführung von Verletzungen bei dem Arbeitskollegen sei nie
beabsichtigt gewesen.
Das Gericht (Arbeitsgericht Krefeld vom 30.11.2012, Az.:2 Ca 2010/12) war hiervon nicht überzeugt und wies die Klage ab. Die fristlose Kündigung war gerechtfertigt. Es lag ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen vor, bei dem mit
erheblichen Verletzungen des Kollegen zu rechnen war. Bereits darin
liege ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des
Arbeitsverhältnisses. Dass der nicht sachgerechte Umgang mit
Feuerwerkskörpern zu schweren Verletzungen führen kann, sei allgemein
bekannt. Das gelte erst recht, wenn wie hier in einer Weise damit
hantiert wird, dass dem Betroffenen keinerlei Reaktions- und
Fluchtmöglichkeit eröffnet ist. Einer vorhergehenden Abmahnung bedurfte
es angesichts der Umstände des Falles nicht. Trotz der bereits langen
Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren war der Beklagten hier auch nicht
einmal mehr die Einhaltung einer Kündigungsfrist zuzumuten. Dabei war
zum einen die Schwere der Pflichtverletzung ausschlaggebend und zum
anderen auch der Umstand, dass der Arbeitnehmer als Vorarbeiter gerade
gehalten gewesen wäre, solches Fehlverhalten zu unterbinden.
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