Eine in einem Hotel beschäftigte Reinigungskraft hielt zwei spät von einer Weihnachtsfeier alkoholisiert heimkehrende Hotelgäste für
Einbrecher und verletzte diese mit einem Küchenmesser schwer und einen Gast tödlich.
Der überlebende Gast selbst erlitt mehrere Stichverletzungen und Prellungen, für die er von
den Hotelinhabern Schadensersatz begehrt. Diese meinten,
ihnen sei keine Pflichtverletzung vorzuwerfen und die vorsätzliche
Gewalttat der Reinigungskraft ihnen nicht zuzurechnen. Der Hotelmitarbeiter
wurde nach der Tat wegen Körperverletzung mit Todesfolge strafrechtlich
verurteilt.
Die Richter des OLG Hamm sprachen dem klagenden Gast nun ein
Schmerzensgeld in Höhe von 6.500 € zu. Die Hotelinhaber hätten ihre
vertraglichen Pflichten gegenüber ihren Gästen verletzt, weil sie die
Reinigungskraft nicht ausreichend über die zu erwartende Rückkehr der
Gäste unterrichtet und sie insoweit zutreffend angewiesen hätten.
Auch
sei ihnen die vorsätzliche Gewalttat der Reinigungskraft zuzurechnen,
da ihre Pflichtverletzung die Gefahr einer in einem gewaltsamen Streit
endenden Auseinandersetzung zwischen der Reinigungskraft und den Gästen
gesteigert habe, was auch voraussehbar gewesen sei. Die Sprach- und
Verständigungsschwierigkeiten der Reinigungskraft seien den Hotelinhabern bekannt gewesen.
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