Ein Arbeitnehmer ist seit 1995 als Arbeiter in der Abteilung
Bodenverkehrsdienst im Schichtdienst beschäftigt. Auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst Anwendung. Die Dienstpläne des Arbeitgebers verteilen die Arbeitszeit auch auf Sonntage und auf gesetzliche
Feiertage.
Ist der Arbeitnehmer für einen Feiertag dienstplanmäßig
eingeteilt und fällt dieser Tag in seinen Erholungsurlaub, rechnet
der Arbeitgeber diesen Tag als gewährten Urlaubstag ab.
Der Arbeitnehmer macht
gerichtlich geltend, dass der Arbeitnehmer gesetzliche Feiertage, an denen er ohne
Urlaubsgewährung zur Arbeit verpflichtet wäre, nicht auf seinen
Jahresurlaubsanspruch anrechnen dürfe.
Vor den Gerichten hat der Arbeitnehmer keinen Erfolg. Bereits die Berufungsinstanz (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 10. März 2011 - 16 Sa 1677/10)
wies sein Begehren zurück - nun auch das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 15. Januar 2013 - 9 AZR 430/11)
Ein Arbeitgeber erfüllt den Anspruch auf Erholungsurlaub, indem er den
Arbeitnehmer durch Freistellungserklärung zu Erholungszwecken von seiner
sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit. Dies ist auch an den
gesetzlichen Feiertagen möglich und notwendig, an denen der Arbeitnehmer
ansonsten dienstplanmäßig zur Arbeit verpflichtet wäre.
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