Dieses Motto vertraten Schichtleiter eines Arbeitgebers, welche im Unterschied zu anderen Schichtleitern weniger Vergütung erhielten aufgrund Eingruppierung in eine geringere Vergütunmgsgruppe. Da der Arbeitgeber nicht bereit war, ihnen die höhere Vergütung zu zahlen, klagten die Arbeitnehmer.
Vor dem Arbeitsgericht Lörrach befragt, worin die Unterschiede in den Tätigkeiten liegen, welche eine unterschiedliche Vergütung rechtfertigen würden, meinte der Arbeitgeber zwar, dass es solche Unterschiede. Auf weitere Nachfrage konnte er diese jedoch nicht präzise benennen.
Also versucht der Arbeitgeber den nächsten Rettungsanker zu bekommen und vertritt die Auffassung, dass alle Schichtleiter die Entlohnung der niedrigeren Vergütungsgruppe. Problem hierbei, die meisten Schichtleiter erhielten die höhere Vergütungsgruppe.
Deshalb kam das Gericht nach der Meldung des Südkuriers zu der Auffassung, dass der Arbeitgeber den klagenden Arbeitnehmern ebenfalls die höhere Gehaltsstufe zu zahlen hat, da die größere Zahl der
vergleichbaren Arbeitnehmer in der höheren Stufe eingruppiert ist.
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