Ein Arbeitnehmer wurde auf der Grundlage eines im Jahr 1990
geschlossenen Arbeitsvertrages nach Tarifvertrag beschäftigt und vergütet. Offensichtlich hat er einen guten Eindruck gemacht, denn seit dem Jahr 2002 war er auf der Grundlage eines weiteren Vertrages als Direktor des
Unternehmensbereichs Omnibus tätig; während dieser Zeit sollte der
zunächst abgeschlossene Arbeitsvertrag aus 1990 ruhen.
In der Direktorenstelllung hat der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber - die BVG - wohl nicht so recht auf Dauer überzeugen können, denn diese(r) kündigte die Arbeitsverhältnisse im September 2010
außerordentlich fristlos und vorsorglich ordentlich zum 31. März 2011 wegen
angeblicher Managementfehler. Der Arbeitnehmer, der dem Vorstand der BVG
direkt unterstellt war, sei seiner Führungsverantwortung nicht gerecht
geworden. Er trage die Verantwortung für gravierende Mängel im
Unternehmensbereich Omnibus.
Der Arbeitnehmer hält die Vorwürfe für
unberechtigt und hat gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben.
Der Arbeitgeber hat
daraufhin vorsorglich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen
Zahlung einer Abfindung durch gerichtliche Entscheidung beantragt nach § 9, 14 II KSchG.
Zwar erkannte das Gericht zunächst mit einem Teilurteil aus 2011 die fristlose Kündigung als unwirksam an - auch die ordentlichen Kündigungen waren unwirksam, dennoch löste es den Arbeitsvertrag über die Direktorentätigkeit gegen Zahlung einer Abfindung auf. Weil der Arbeitnehmer als leitender Angestellter mit Kündigungsbefugnis
anzusehen war, bedurfte es für den Auflösungsantrag des
Arbeitgebers nach § 14 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) keiner
inhaltlichen Begründung.
Für die Auflösung des ruhenden
Arbeitsverhältnisses lagen demgegenüber keine Gründe vor; es besteht
daher fort. Mithin ist der Arbeitnehmer wieder auf Basis des Arbeitsvertrages von 1990 zu beschäftigen und zu vergüten nach Tarif.
Ob ihm das Freude bereitet bzw. bereiten wird, ergibt sich nicht aus den Pressemeldungen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen