Lieben sich zwei Menschen, versuchen Sie oft beieinander zu sein. So auch ein Arbeitnehmer, der - trotz einer eigenen Wohnung in einer Entfernung zur Arbeitssteller von ca. 6,5 km - besuchsweise bei seiner Verlobten, welche rund
55 km von seiner Arbeitsstelle entfernt war, übernachtete und am nächsten Morgen zur Arbeit fuhr.
Auf dem
Weg zur Arbeit erlitt er einen Verkehrsunfall mit Verletzungen im
Bereich der Wirbelsäule.
Die gesetzliche Unfallkasse lehnte die Anerkennung
eines Wegeunfalls ab, weil der längere Weg zur Arbeit nicht durch eine betriebliche Tätigkeit geprägt sei. Das Sozialgericht Koblenz sah dies anders, da aufgrund der häufigen Übernachtungen bei der Freundin und Verlobten auch der Weg von einem anderen Ort als der
eigenen Wohnung Ausgangpunkt eines versicherten Weges sein könne. Es sei in einem solchen Fall von einer "gespaltenen Wohnung" auszugehen.
Dem wiederum folgte das LSG Mainz (L 4 U 225/10) nicht. Es wies das Begehren des verufallten Arbeitehmers ab- Nach durchgeführter Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass
der Arbeitnehmer die Wohnung der Freundin nicht wie eine eigene Wohnung
genutzt habe, sondern sich vielmehr dort nur zu Besuch aufgehalten habe.
Die Differenz zwischen dem Arbeitsweg von der eigenen Wohnung bzw. dem
von der Wohnung der Verlobten sei unverhältnismäßig, so dass nicht von
einem versicherten Arbeitsweg auszugehen sei.
Bleibt die Frage offen, welcher Weg für Verliebte unverhältnismäßig ist?
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