Der § 23 KSchG spielt eine wesentliche Rolle im Arbeitsrecht in Deutschland. Hierin finden sich Regelungen, welche bestimmen, wann das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet und wann nicht.
Im 1. Absatz wird dabei auf die Betriebsgröße abgestellt, welche sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer richtet. Meist ist auf die Anzahl von 10 abzustellen. Sind in einem Betrieb regelmäßig nur 10 Arbeitnehmer oder weniger beschäftigt, findet das KSchG keine Anwendung. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber kann dann etwas einfacher erfolgen.
Doch was ist, wenn in einem Betrieb neben den fest angestellten Arbeitnehmern (nicht mehr als 10) noch regelmäßig Leiharbeiter beschäftigt werden. Würden diese mitgezählt, wären mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Aber die Leiharbeiter sind doch nicht über den Betrieb angestellt (sondern nur (nach AÜG zum "vorübergehenden" Zweck) entliehen).
Das Bundesarbeitsgericht (PM 6/13) war mit folgendem Sachverhalt konfrontiert:
Ein Arbeitnehmer war seit Juli 2007 beschäftigt. Der Arbeitgeber
beschäftigte einschließlich des Klägers zehn eigene Arbeitnehmer. Im
November 2009 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis der Parteien
fristgerecht. Mit seiner Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer geltend
gemacht, bei der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer seien
auch die vom Arbeitgeber eingesetzten Leiharbeitnehmer zu
berücksichtigen.
Das Bundesarbeitsgericht ist nun der Auffassung, dass der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern nicht entgegensteht, dass sie kein Arbeitsverhältnis zum
Betriebsinhaber begründet haben. Die Herausnahme der Kleinbetriebe aus
dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes soll der dort häufig
engen persönlichen Zusammenarbeit, ihrer zumeist geringen
Finanzausstattung und dem Umstand Rechnung tragen, dass der
Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringt, die
Inhaber kleinerer Betriebe typischerweise stärker belastet. Dies
rechtfertigt keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb
kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder
dem entliehener Arbeitnehmer beruht.
Deshalb: Bei der Berechnung der Betriebsgröße sind auch im Betrieb beschäftigte
Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einem „in der
Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht. Dies gebietet eine an Sinn und
Zweck orientierte Auslegung der gesetzlichen Bestimmung.
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