Ein Konzernunternehmen betreibt Krankenhäuser und setzt als
Krankenpflegepersonal bei einem konzerneigenen Verleihunternehmen
beschäftigtes Personal ein (Arbeitnehmerüberlassung). Die Beschäftigung erfolgt auf
Dauerarbeitsplätzen, für die keine eigenen Stammarbeitnehmer vorhanden
sind.
Das Verleihunternehmen besitzt eine Erlaubnis zur
Arbeitnehmerüberlassung.
Leiharbeiter vertrate nun die Auffassung, dass nach dem Gesetzeswortlaut (§ 1 Abs. 1 AÜG) eine Arbeitnehmerüberlassung nur vorübergehend erfolgend darf. Da aber Dauerarbeitsplätze besetzt wurden, sei die Arbeitnehmerüberlassung nicht von der Erlaubnis gedeckt, was wiederum nach § 10 Abs. 1 AÜG zu einem Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher (Krankenhausunternehmen) und Leiharbeitnehmer (Krankenpflegepersonal) führe.
Im Gesetz ist nicht näher geregelt,
wann ein vorübergehender Einsatz anzunehmen ist und welche Rechtsfolgen
bei einer nicht nur vorübergehenden Leiharbeit eintreten.
Das LArbG Berlin-Brandenburg ist geteilter Auffassung. Die 15. Kammer (Urteil vom 09.01.2013 – 15 Sa 1635/12) meint, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem
Entleiher und dem Leiharbeitnehmer besteht. Die Kammer hat dabei
angenommen, eine auf Dauer angelegte Arbeitnehmerüberlassung sei von der
erteilten Erlaubnis nicht gedeckt; es komme daher ein Arbeitsverhältnis
zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer zustande. Es stelle
einen „institutionellen Rechtsmissbrauch“ dar, wenn das konzerneigene
Verleihunternehmen nicht am Markt werbend tätig sei und seine
Beauftragung nur dazu diene, Lohnkosten zu senken oder
kündigungsschutzrechtliche Wertungen ins Leere laufen zu lassen.
Hingegen hatte die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16.10.2012 – 7 Sa 1182/12) in einem Parallelverfahren das Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer
verneint.
Beide Kammern liesen die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. Leiharbeiter in vergleichbarer Situation sollten die Rechtsprechungsentwicklung beobachten.
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