Auf Juve wird auf mehrere Verfahren des Anwaltes hingewiesen, in denen er aufgrund "vorgetragener" Diskriminierung eine Entschädigungszahlung nach dem AGG verlangt. Hier entsteht der Eindruck, dass es sich um einen AGG-Hopper handeln könnte.
Auch am Bundesarbeitsgericht ist der "diskriminierte" Anwalt schon bekannt. Sein Vorgehen? - Er bewirbt sich auf ausgesuchte Stellenanzeigen und klagt bei Ablehnung seiner Bewerbung.
So bewabr er sich z.B. (auch) bei der Evangelische Zusatzversorgungskasse Darmstadt. Das Verfahren wurde ebenso am 24.01.2013 vor dem BAG (Az. 8 AZR 828/11) verhandelt wie das Verfahren gegen die Charité - Universitätsmedizin Berlin (Az: 8 AZR 429/11).
Die Berliner Universitätsklinik beschloss zur Deckung ihres künftigen
Bedarfs an Nachwuchsführungskräften in der Verwaltung ein
"Trainee-Programm" für Hochschulabsolventen und "Young Professionals",
das für Berufsanfänger vorgesehen war. Sie schrieb im April 2009 in
mehreren Zeitungsanzeigen zwei Stellen aus. Abschließend hieß es in der
Ausschreibung:
- "Die Charité - Universitätsmedizin Berlin - trifft ihre
Personalentscheidungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
(…). Außerdem streben wir eine Erhöhung des Anteils von Frauen an und
fordern Frauen nachdrücklich auf, sich zu bewerben. Bei gleichwertiger
Qualifikation werden Frauen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten
vorrangig berücksichtigt."
Der kagende Anwalt/Bewerber meint, die Benachteiligung wegen des
Geschlechts ergebe sich bereits aus den getrennten Listen. Ein
männlicher Bewerber habe im Auswahlverfahren zudem mehr Punkte erzielt
als die eingestellte Bewerberin. Die Klinik meinte hingegen, sie habe in der
Stellenausschreibung nur auf ihre gesetzlichen Pflichten hingewiesen.
Die Ausschreibung habe sich zulässigerweise nur an Absolventen ohne
Berufserfahrung gerichtet. Das notwendige Fachwissen werde erst im
Krankenhausbetrieb erworben.
Das Bundesarbeitsgericht führt nun in seiner Pressemitteilung (5/13) aus:
"Sucht ein öffentlicher Arbeitgeber in einer an „Berufsanfänger“
gerichteten Stellenanzeige für ein Traineeprogramm
„Hochschulabsolventen/Young Professionells“ und lehnt er einen
36jährigen Bewerber mit Berufserfahrung bei einer
Rechtschutzversicherung und als Rechtsanwalt ab, so ist dies ein Indiz
für eine Benachteiligung dieses Bewerbers wegen seines Alters. Der
Arbeitgeber trägt dann die Beweislast dafür, dass ein solcher Verstoß
nicht vorgelegen hat. Er darf sich darauf berufen, dass der Bewerber
aufgrund seiner im Vergleich zu den Mitbewerbern schlechteren
Examensnoten nicht in die eigentliche Bewerberauswahl einbezogen worden
ist."
Ob das Bewerbungsverfahren korrekt verlief, muss dass Landesarbeitsgericht prüfen. Insoweit hat der klagende Anwalt zumindest zunächst einen Erfolg erzielt.
Für Arbeitgeber heißt dies: In Bewerbungsverfahren und Stellengesuchen ist höchst Vorsicht angebracht, um sich nicht Schadensersatzansprüchen wegen Diskriminierung ausgesetzt zu sehen.
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