Eine angehende Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin in Ausbildung absolvierte in einem Psychatrischen Klinikum ihre einjährige praktische Tätigkeit, welche vor Zulassung vorgesehen ist.
Die Klinik war der Auffassung, dass sie für diesen festen Ausbildungsbestandteil eine Vergütung
oder Aufwandsentschädigung nicht zahlen muss, und beschäftigte die junge Frau ohne Bezahlung.
Dass sah die Frau anders und verlangte Vergütung vor dem Gericht. Das LAG Hamm (Urteil
vom
29.11.2012, Aktenzeichen:
11 Sa 74/12) sprach ihr nun eine monatliche Vergütung von 1.000,00 € brutto zu. Das Gericht hat den Tatbestand der Sittenwiedrigkeit als erfüllt
angesehen, wie der Kollege Kneller mitteilt.
Das Gericht hat jedoch die Revision zugelassen.
Bis dahin ist das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm der
Präzedenzfall, auf den sich alle Psychotherapeuten in Ausbildung berufen
können. Auch wenn die praktische Tätigkeit bereits länger zurückliegt
oder die Ausbildung bereits abgeschlossen ist, können Ansprüche immer
noch geltend gemacht werden. Übrigens hatte in einem ähnlichen Fall das
Arbeitsgericht Hamburg (Az. 21 Ca 43/12) eine Vergütung in Höhe von 33.460,20 € (“normales Psychologengehalt”)
zugesprochen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen