Donnerstag, 20. Dezember 2012

Mobbingschaden keine Berufskrankheit

Mobbing - wenn es denn vorliegt - kann unzweifelhaft zu starken körperlichen und psychischen Beschwerden führen. Geschieht das Mobbinggeschehen am Arbeitsplatz kann der Gedanke naheliegen, dass die hierauf beruhenden Beschwerden wie eine Berufskrankheit zu behandeln sei mit den Folgen einer Entschädigung nach dem SGB VII. So dachte auch eine Arbeitnehmerin, welche sich aufgrund negativer Gerüchte am Arbeitsplatz gemobbt fühlte. Sie leidet an psychischen Gesundheitsstörungen, die sie auf das Mobbing am Arbeitplatz zurückführt.

Hierfür beantragte sie gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung eine Entschädigung. Die Unfallkasse lehnte den Antrag ab, da eine Berufskrankheit nicht vorliege.

Auch die Klagen der Arbeitnehmerin führten nicht zum Erfolg. Das LSG Darmstadt (Urteil vom 23. Oktober 2012, Az.: L 3 U 199/11) hat – ebenso wie die Vorinstanz – der Unfallkasse Recht gegeben.

Mobbing und hierauf beruhenden Gesundheitsbeeinträchtigungen sind keine anerkannte Berufskrankheit. Die Erkrankung könne auch nicht "wie" eine Berufskrankheit entschädigt werden, weil keine Erkenntnisse vorlägen, dass eine bestimmte Berufsgruppe bei ihrer Tätigkeit in weitaus höherem Grade als die übrige Bevölkerung Mobbing ausgesetzt sei.


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