Viele Verfahren vor dem Arbeitsgerichten über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses enden mit eine Vergleich. Im Rahmen einer vergleicsregelungen finden sich oftmals auch Absprachen zur Ausstellung eines Zeugnisses. Hier ist besondere Obacht zu geben, wie nachstehender Sachverhalt zeigt.
In einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht Leipzig heißt es.
„5. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes
Zeugnis zu erteilen, das seiner weiteren beruflichen Entwicklung dienlich ist.“
Die Arbeitgeberin hält sich nicht daran, zumindest nicht so, wie vom Arbeitnehmer gewünscht. Der Arbeitnehmer betreibt die Vollstreckung aus Ziffer 5 des Vergleiches (Androhung Zwangsgeld und Zwangshaft). Doch erfolglos - das Sächsische LAG (4 Ta 170/12 vom 06.08.2012) entschied:
"Ein Vergleich, der lediglich ein "wohlwollendes Zeugnis" zum Inhalt hat,
ist mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig;
gleiches gilt für die Formulierung "das seiner weiteren beruflichen
Entwicklung dienlich ist.""
Wie es besser gehen kann, zeigt sich hier.
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