Donnerstag, 13. Dezember 2012

Eine Nebenkostenabrechnung unter Vorbehalt

Die Fristenregelung des § 556 BGB kann schon ein Ärgernis darstellen. Besondern für einen Vermieter. Hat er die Jahresfrist hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung versäumt, kann er keine Nachzahlung vom Mieter mehr verlangen und durchsetzen.

Findige Vermieter kommen auf die Idee, eine Abrechnung unter Vorbehalt von Nachforderungen zu erstellen, um so die Jahresfrist zu wahren und doch noch Nachzahlungen nach Ablauf der Jahresfrist zu ergattern. Dabei könnte man vermeintlich auf eine aktuelle Entscheidung des BGH (VIII ZR 264/12) zurückgreifen.

Warum diese trotzdem nicht immer weiterhilft, zeigt ein Artikel auf mietrecht-chemnitz.blogspot.de.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen