Nicht immer geben die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes Anlass zur Freude, wobei es immer darauf ankommt, wie welche Partei von der Entscheidung betroffen ist. Die öffentliche Finanzkasse wird zumindest aufatmen.
Weihnachtsgeld, oder zutreffend gesagt : Jahressonderzahlung, steht nach § 20 TVÖD Arbeitnehmern nur dann zu, wenn das Arbeitsverhältnis auch noch zum Stichtag 1.12. bestand.
Ein im Oktober eines Jahres in Altersrente gegangener Angestellter war damit nicht einverstanden und fühlte sich wegen seines Alters diskriminiert. Er erhob Klage. Doch die Gerichte teilten seine Aufassung nicht.
Zuletzt entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 12. Dezember 2012 (10 AZR 718/11), dass die Regelung in § 20 TVÖD rechtswirksam ist.
Die Stichtagsregelung ist sehr wohl eine Diskriminierung, und zwar nicht auf Grund des Alters, sondern auf Grund dessen, dass ein Arbeitnehmer seinen verdienten Anteil an der Jahresvergütung nicht bekommt. Gerechter wäre eine anteilige Zahlung im jeweiligen Kalenderjahr.. Der Begriff "Altersdiskriminierung" ist hier falsch gewählt, es ist vielmehr eine willkürliche Diskriminierung durch einen Stichtag, der dem Arbeitgeber zudem auch die Möglichkeit bietet, durch eine für ihn günstige Befristung von Arbeitsverträgen die Sonderzahlung zu umgehen. Gerecht wäre nur die anteilige Auszahlung im jeweiligen Kalenderjahr,. .
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