Freitag, 8. Juni 2012

Widerruf der Dienstwagennutzung - und das Steuerrecht hilft

So ein schicker dienstwagen mit Freigabe zur Privatnutzung ist schon eine feine Sache für Arbeitnehmer, aber auch Quelle von Streitereien.

Im nachstehenden Sachverhalt hat das unternehmen fast alles richtig gemacht, aber eben nur fast.

Eine Personaldisponentin des Leiharbeitsunternehmen erhält einen Dienstwagen mit der Erlaubnis zu Privatfahrten. In der Dienstwagenvereinbarung ist folgendes bestimmt:

§ 7 Widerrufsvorbehalte

Der Arbeitgeber behält sich vor, die Überlassung des Dienstwagens zu widerrufen, wenn und solange der Pkw für dienstliche Zwecke seitens des Arbeitnehmers nicht benötigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Im Falle der Ausübung des Widerrufs durch den Arbeitgeber ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, eine Nutzungsentschädigung oder Schadensersatz zu verlangen.“


Nach arbeitnehmerseitiger Kündigung zum 30.06. eines Jahres wurde der Dienstwagen vom Unternehmen zurückgefordert und am 09.06. übergeben. Für die Zeit bis Ende Juni (Kündigungsfrist) begehrt die Arbeitnehmerin Nutzungsausfallentschädigung.

Es wird geklagt, bis zum Bundesarbeitsgericht. Dieses stellt mit Urteil vom 21.3.2012 (5 AZR 651/10) fest, dass zwar die Widerrufsklausel einer Inhaltskontrolle standhält, jedoch der Widerruf nicht billigem Ermessen entsprach.

Mit anderen Worten: "Die Widerrufsklausel ist zulässig und wirksam, aber ..."

Weil die Arbeitnehmerin bis Ende Juni (Kündigungsfrist) kein anderes Auto verfügte und zudem für den Gesamtmonat Juni die Steuer für Privatnutzung zahlen muss, überwog das Interesse der Arbeitnehmerin am Auto das Rückgabeinteresse des Unternehmens. Im Urteil heisst es wie folgt:

"Dieses war jedoch deren einziger Pkw. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht zutreffend die steuerrechtliche Lage berücksichtigt. Hiernach war die Klägerin gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG verpflichtet, die private, mit 277,00 Euro bewertete Nutzung für den gesamten Monat Juni 2009 zu versteuern, obwohl sie über diese Nutzung für 22 Tage nicht mehr verfügen konnte. Damit führte der Entzug des Pkw nicht nur zum Nutzungsausfall, sondern darüber hinaus zu einer spürbaren Minderung ihres Nettoeinkommens. Im Ergebnis hatte ihre Eigenkündigung die Kürzung der laufenden Bezüge zur Folge. Das Interesse der Klägerin, den von ihr versteuerten Vorteil auch real nutzen zu können, überwiegt das abstrakte Interesse der Beklagten am sofortigen Entzug des Dienstwagens."

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