Im Einstellungsgespräch wird der Bewerber um eine Chefarztstelle befragt, ob gegen ihn disziplinarische oder strafrechtliche Entscheidungen gefällt wurden. Der Bewerber erklärte schriftlich, dass er weder gerichtlich bestraft noch disziplinarisch belangt worden sei und keine Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig seien.
Später stellt sich dies an unwahr heraus. Bereits 2002 war der Bewerber, damals noch in einer anderen Klinik tätig, wegen fahrlässiger Tötung eines Neugeborenen zu einer Geldstrafe sowie zu Schmerzensgeld verurteilt worden.
Die Arbeitgeberin erfuhr davon Ende August 2010 aus der Presse und suspendierte den Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung vom Dienst. Anfang September 2010 kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos.
Das Hessische Landesarbeitsgericht (Urt. v. 05.12.2011, Az. 7 Sa 524/11) bestätigte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Der Bewerber hat es trotz ausdrücklicher und eindeutiger Verpflichtung unterlassen, die Arbeitgeberin über das gegen ihn anhängige Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung in Kenntnis zu setzen, obwohl er hätte erkennen müssen, welch hohen Stellenwert der Arbeitgeber dem guten Leumund beimisst.
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