Wie transparent muss einer Gewerkschaft gegenüber dargestellt werden, dass ein Unternehmen ab einem bestimmten Zeitpunkt ein Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ohne Tarifbindung (OT-Mitglied) ist? Reicht hierfür die Benachrichtigung durch einen anderen Arbeitgeberverband (bei dem zwischenzeitlich eine Mitgliedschaft eingetreten ist) oder durch das Unternehmen selbst? Oder bedarf es noch der Bestätigung des Wechsels des Mitgliedsstatus durch den Arbeitgeberverband?
Um diese Fragen drehte sich der Prozeß, in dem ein Unternehmen von der Gewerkschaft ver.di Schadensersatz (35.835,47 €) verlangt für einen unrechtmäßigen eintägigen Warnstreik. An diesem Tag konnte aufgrund des Warnstreiks keine Tätigkeit ausgeübt werden.
Das LAG Berlin - Brandenburg meinte noch (unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes), dass dem klagenden Unternehmen kein Schadensersatz zustünde, da der Warnstreik rechtmäßig sei.
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19. Juni 2012 - 1 AZR 775/10) jedoch sieht es anders. Die Richter des BAG meinen, dass der Wechsel des Unternehmens in eine OT-Mitgliedschaft für ver.di hinreichend transparent und damit tarifrechtlich wirksam war. Eine Umdeutung des Warnstreiks in einen Unterstützungsstreik scheidet aus.
Dennoch wurde das Verfahren zurückverwiesen an das LAG, da dieses nun noch Feststellungen zur Schadenshöhe treffen muss.
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