Ein Arbeitnehmer war bis zum 31. Oktober 2000 bei einem Unternehmen beschäftigt und hatte die Zusage, dass das Unternehmen ihm neben einer im Versorgungsfall aus ihrem Vermögen zu erbringenden Firmenrente eine Betriebsrente zahlt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden sollte.
Seit dem 1. November 2003 bezieht der Arbeitnehmer bzw. nun Rentner vom Unternehmen eine Firmenrente und von der Pensionskasse die Pensionskassenrente. Die Satzung der Pensionskasse sieht vor, dass ein Fehlbetrag unter bestimmten Voraussetzungen durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen ist - mithin die Renten zu kürzen. Im Jahr 2003 beschloss die Mitgliederversammlung der Pensionskasse eine Herabsetzung ihrer Leistungen und zahlte in der Folgezeit eine verringerte Pensionskassenrente aus.
Der Arbeitnehmer/Rentner hat nun vom Unternehmen direkt den Ausgleich der Minderungsbeträge gefordert. Das Unternehmen lehnte dies ab und verwies an die Pensionskasse bzw. deren Satzung.
Die Gerichte - zuletzt das Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung Nr. 44/12) - stellten fest, dass eine Zusage einer Rente auch vom Arbeitgeber einzuhalten ist und er sich nicht mit einem Verweis auf Satzungsbestimmungen herausreden kann.
So meint das BAG (3 AZR 408/10), dass sich die Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers sich aus dem arbeitsvertraglichen Grundverhältnis ergibt. Die Verpflichtung folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, wonach der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen hat, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn, sondern über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG angeführten externen Versorgungsträger (Direktversicherung, Pensionsfond, Pensionskasse, Unterstützungskasse) erfolgt. Von dieser Einstandspflicht kann der Arbeitgeber sich nach § 17 Abs. 3 BetrAVG nicht befreien.
Arbeitnehmer & Rentner müssen deshalb keine nachträglichen Kürzungen ihrer Betriebsrenten hinnehmen, auch wenn dies in Satzungen der externen Rententräger bestimmt wäre.
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