Montag, 25. Juni 2012

Immer wieder die Fristen - Altersdiskriminierung ohne Folgen

Ein Unternehmen suchte im November 2007 mit einer Stellenanzeige für ihr „junges Team in der City motivierte Mitarbeiter/innen“ im Alter von 18 bis 35 Jahren.

Die damals 41jährige Bewerberin bewarb sich unter Beifügung eines vollständigen tabellarischen Lebenslaufs. Am 19. November 2007 erhielt sie eine telefonische Absage. Am 29. Januar 2008 erhob die abgelehnte Bewerberin beim Arbeitsgericht Klage, mit der sie eine Entschädigung sowie Ersatz der Bewerbungs- und Prozesskosten verlangt.

Erfolglos! Die Frist zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen möglicher Diskiminierung wegen des Alters beträgt nach § 15 Abs. 4 AGG 2 Monate. Diese Frist beginnt ab Kenntnis der möglichen Benachteiligung - hier ab 19.11.2007 mit der telefonischen Mitteilung der Ablehnung. Die Klageerhebung vom 29.01.2008 liegt mehr als 2 Monate später.

So entschied zuletzt das BAG (Urteil vom 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 -).

Doch dies betrifft nur den Schadensersatz wegen Altersdiskriminierung. Was ist mit dem Ersatz der Bewerbungskosten?

Das BAG meint - laut seiner Pressemitteilung 47/12 -, dass auch Schadensersatzansprüche auf anderer Rechtsgrundlage binnen der Frist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemacht werden müssen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt beziehen, bei dem eine Diskriminierung wegen der durch das AGG verbotenen Merkmale gerügt wird. Damit sind auch die Ersatzansprüche für Bewerberbungskosten nicht mehr durchsetzbar.

Mithin gilt: Will ein Arbeitnehmer geltend machen, er sei wegen eines durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbotenen Merkmals nachteilig behandelt worden, so muss er für alle Ansprüche auf Schadensersatz die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG beachten.

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