Eine Getränkevertriebsfirma führte 2007 einen so genannten Rolex-Contest durch. Für das Erreichen bestimmter Vertriebszahlen – ermittelt durch selbst geschriebene Distributionspunkte – wurde dem Gewinner eine Rolex zugesagt. Nach der Ermittlung des ersten Gewinners wurde der Contest verlängert und bei Erreichen von bestimmten Zielen ein erneuter Gewinn einer Rolex Uhr in Aussicht gestellt.
Ein beschäftigter Gebietsverkaufsleiter vertritt die Auffassung, er hätte mit seiner "Tankstellentruppe" die Vertriebsziele erreicht und begehrt die Übereignung einer Rolex Uhr (Submariner 2007) im Werte von 4.800 Euro. Der Arbeitgeber verweigert dies.
Im Gerichtsverfahren hat das ArbG Paderborn noch die Klage abgewiesen. Doch die Berufung zum LArbG Hamm hatte Erfolg.
Unstreitig hatte der Gebietsverkaufsleiter die für die Prämie erforderlichen 3100 Distributionspunkte notiert. Dass der Kläger die Punkte zu Unrecht aufgeschrieben habe, hätte das Unternehmen darlegen müssen, was ihr jedoch nicht gelungen ist.
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