Eine Vielzahl von Entscheidungen sind in den letzten Monaten ergangen zum Urlaubsrecht und Urlaubsabgeltungsansprüchen. Ein Fazit war die Abkehr des Bundesarbeitsgerichtes von der Surrogatstheorie (Abgeltungsanspruch als Ersatz (Surrogat) des Urlaubsanspruches folgt den Fristen des Urlaubsanspruches) bei bestehender Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.
Doch was geschieht, wenn nicht Arbeitsunfähigkeit der Grund ist, sondern der Urlaubsverfall zum Jahresende nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG (Urlaub ist innerhalb eines Kalenderjahres zu nehmen).
Ein Arbeitnehmer war seit dem 04.01.2008 als Operating-Manager beschäftigt. Im Kündigungsrechtsstreit der Parteien stellte das Arbeitsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 27.11.2008 fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.07.2008 endete. Dem Arbeitnehmer standen zu diesem Zeitpunkt jedenfalls 16 Tage Urlaub zu. Mit einem Schreiben vom 06.01.2009 - also nach Ablauf des Kalenderjahres 2008 - verlangte er vom (ehemaligen) Arbeitgeber ohne Erfolg, diesen Urlaub abzugelten.
Arbeits- und Landesarbeitsgericht gingen davon aus, dass der Urlaub zum Jahresende (31.12.2008) verfallen ist und dies auch den Urlaubsabgeltungsanspruch betrifft. Das Bundesarbeitsgericht sieht dies etwas anders.
Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch unterfalle als reiner Geldanspruch unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht dem Fristenregime des Bundesurlaubsgesetzes. Der Kläger musste deshalb die Abgeltung seines Urlaubs nicht im Urlaubsjahr 2008 verlangen. Sachliche Gründe dafür, warum für einen arbeitsfähigen Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses andere Regeln für den Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs gelten sollen als für einen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, bestünden nicht. Das BAG hält daher auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist, an der Surrogatstheorie nicht fest.
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