Das ArbG Heilbronn (8 Ca 71/12)- wahrscheinlich als erstes Arbeitsgericht in Baden-Würtemberg über eine Kündigungsschutzklage gegen den Insolvenzverwalter der Firma Anton Schlecker entschieden und die Kündigung vom 28.03.2012 für unwirksam erklärt.
Das Arbeitsgericht entschied, dass im vorliegenden Fall die bei der Kündigung getroffene Sozialauswahl grob fehlerhaft war.
Zum einen habe der beklagte Insolvenzverwalter keine vollständige Auskunft über seine subjektiven Erwägungen zur Sozialauswahl gegeben. Der vom Arbeitsgericht angeforderte Interessenausgleich mit Namensliste der gekündigten Arbeitnehmer sei nie vorgelegt worden. Zum anderen habe die klagende Arbeitnehmerin eine vergleichbare Arbeitnehmerin benannt, die bei Zugrundelegung des vom Beklagten behaupteten Punkteschemas weit weniger Sozialpunkte aufweise als die Klägerin. Diesem Vortrag sei der Beklagte nicht entgegengetreten.
Die Kündigung ist unwirksam, so dass das Arbeitsverhältnis weiter besteht.
Betroffene Arbeitnehmer können Hoffnung schöpfen und sollten nicht vorzeitig oder zumindest nach gründlicher Abwägung Vergleiche abschließen. Nachzulesen sind die Urteilsgründe nach Ankündigung ab dem 29.06.2012.
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