Einer türkischstämmigen Arbeitnehmerin wird der befristete Vertrag bis zum 31.01.2010 nicht verlängert. Am 31.01.2010 wird ein Arbeitszeugnis erstellt. Dieses enthält die Formulierung zur Leistungsbeurteilung
„Frau A. erledigte die ihr übertragenen Aufgaben selbständig, sicher, termingerecht und zu unserer vollsten Zufriedenheit“.
Die Arbeitnehmerin meint, dass ihr befristeter Vertrag allein wegen ihrer ethnischen Herkunft nicht verlängert wurde (entgegen der Praxis bei anderen Arbeitnehmern), was eine uzulässige Diskriminierung darstelle. Sie verlangt Schadensersatz mit ihrer am 2. Februar 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage.
In der Verteidigung trägt der Arbeitgeber vor, dass ethnische Aspekte bei ihrer Personalentscheidung keine Rolle spielten. Maßgeblicher Grund für die Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmerin sei die große Fehlerhäufigkeit in der Sachbearbeitung durch die Arbeitnehmerin. Hierüber sei in mehreren Personalgesprächen gesprochen worden.
Der Rechtsstreit ging bis zum Bundesarbeitsgericht (PM 48/12), welches den Rechtsstreit zurückverweist zum LAG Rheinland-Pfalz mit der Aufgabe der Aufklärung, ob die vom Arbeitgeber erteilten Auskünfte über die Gründe der Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses Indizwirkung für eine Diskriminierung der Arbeitnehmerin haben, weil diese Auskünfte möglicherweise falsch waren oder im Widerspruch zu dem sonstigen Verhalten der Arbeitgeberin standen. Das Landesarbeitsgericht wird dabei zu prüfen haben, ob das erteilte Zeugnis falsch war oder die Begründung, eine Entfristung sei wegen der Leistungsmängel der Klägerin nicht möglich gewesen.
Das Bundesarbeitsgericht erkannte also den Widerspruch zwischen der Zeugnissaussage und dem Vortrag in der Klageabwehr und leitet hieraus ein mögliches Indiz einer unzulässigen Benachteiligung ab.
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