Wenn Bewerber dann nicht erfolgreich sind, taucht im Arbeitsrecht die Frage nach einer möglichen Diskriminierung auf?
Ein Arbeitssuchender hatte sich mit zwei E-Mails auf eine
Stellenausschreibung in einem Stellenportal im Internet beworben. Nachdem seine Bewerbung nicht beantwortet und somit nicht erfolgreich war, verlangte er vom potenziellen
Arbeitgeber Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund Alters und Herkunft nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
In der Stellenanzeige sei auf ein
junges Teamund
deutsch - Muttersprachehingewiesen wurden.
Das Unternehmen hielt dagegen, der Mann zähle überhaupt
nicht zum Kreis der Bewerber, da nie ein Bewerbungsschreiben von ihm
eingegangen sei. Das
Unternehmen habe keine Bewerbungsmails erhalten.
Der Bewerber hingegen führt unter Vorlage eines Ausdrucks aus, dass er keine Fehlermeldung erhalten habe.
Nun wollte der Bewerber sein Recht gerichtlich durchsetzen und beantragte Prozeskostenhilfe. Hierbei werden die Erfolgsaussichten einer Klage bewertet.
Das Landesarbeitsgerichts
Berlin-Brandenburg meinte nun, dass die begehrte Entschädigungsforderung des
abgelehnten Bewerbers daran scheitert, dass er nicht nachweisen könne, dass er zum Kreis der Bewerber gehörte, mithin seine
als E-Mail abgeschickte Bewerbung beim Unternehmer zugegangen ist.
Es gilt grundsätzlich das gleiche wie bei der Post: Eine E-Mail geht zu, wenn sie in der Mailbox des Empfängers oder dessen Providers abrufbar gespeichert wird. Diesen Umstand muss derjenige beweisen, der sich auf den Zugang beruft. Ein sogenannter
Beweis des ersten Anscheinsfür den Eingang in die Mailbox des Empfängers ergibt sich nicht bereits daraus, dass der Absender das Verschicken der E-Mail beweisen kann (z.B. durch Ausdrucken der versandten Nachricht). Notwendig ist vielmehr eine Eingangs- oder Lesebestätigung, die den Zugang belegt, so die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2012, 15 Ta 2066/12.
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