Führt der Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu einer Sperrzeit? Erfolgt eine Sperrzeit, wenn der Aufhebungsvertrag trotz tariflicher Ünkündbarkeit abgeschlossen wird?
Nach 37 Jahren erfuhr ein Service-Techniker, dass seine Sparte weitreichenden Rationalisierungsmaßnahmen unterworfen werden sollte. Zur Abfederung waren durch Interessenausgleich u.a. der Transfer in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit sowie Abfindungszahlungen vorgesehen. Der Arbeitnehmer entschloss sich – trotz tariflicher Unkündbarkeit – für die Abfindung und wechselte für zwei Jahre in die Transfer-Einheit. Als er daran anschließend Arbeitslosengeld beantragte, stellte die Bundesagentur eine Sperrzeit fest.
Nach 37 Jahren erfuhr ein Service-Techniker, dass seine Sparte weitreichenden Rationalisierungsmaßnahmen unterworfen werden sollte. Zur Abfederung waren durch Interessenausgleich u.a. der Transfer in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit sowie Abfindungszahlungen vorgesehen. Der Arbeitnehmer entschloss sich – trotz tariflicher Unkündbarkeit – für die Abfindung und wechselte für zwei Jahre in die Transfer-Einheit. Als er daran anschließend Arbeitslosengeld beantragte, stellte die Bundesagentur eine Sperrzeit fest.
Der Arbeitnehmer klagte und erhiekt vor dem LSG München (L 9 AL 42/10) Recht. Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat dem Kläger ein
sperrzeithindernder wichtiger Grund zur Seite gestanden. Der Arbeitgeber
hätte nämlich dem Kläger rechtmäßig kündigen dürfen und zwar spätestens
zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Transfer-Einheit. Das gelte
trotz der "tariflichen Unkündbarkeit", weil das Arbeitsverhältnis
fristgebunden aus wichtigem Grund hätte beendet werden können. Die
Zahlung einer Abfindung allein dürfe eine Sperrzeit nicht auslösen.
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