Das die Agentur für Arbeit aufgrund Sachnähe eigentlich etwas Kenntnisse im Arbeitsrecht haben sollte, ist nur eine trügerische Vermutung.
Waren nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 09.03.2011 (Az. 7 AZR 728/09) bereits rund 12.000 befristete Arbeitnehmer der Agentur für Arbeit zu entfristeten, d.h. sie verfügten nun über unbefristete Arbeitsverhältnisse, kommt nun die nächste "Klatsche" für die Agentur.
Diese hatte nach der 2011-er Entscheidungung Versetzungen von entfristeten Arbeitnehmern vorgenommen. Im Rahmen des billigen Ermessens ist eine Auswahl zwischen sämtlichen geeigneten Arbeitnehmern vorzunehmen, um die zu versetztenden Arbeitnehmer zu finden. Die Agentur beschränkte sich jedoch auf die Auswahl unter den entfristeten Arbeitnehmern.
Das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 10.07.2013, Az. 10 AZR 915/12) setze dem nun einen Riegel vor. Die von der Agentur vorgenommene eingeschränkte Auswahl widerspreche dem Grundsatz des "billigen
Ermessens", also der Pflicht, faire Kriterien zugrundezulegen. Urt. v. 10.07.2013, Az. 10 AZR 915/12).
Nach Angaben des Gerichts liegt noch eine dreistellige Zahl
(!) vergleichbarer Klagen sowohl beim BAG als auch in den zwei Instanzen
darunter vor.
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