Wer von seinem Arbeitgeber ein Dienstauto gestellt erhält mit der Erlaubnis zur Privatnutzung, unterfällt der sogenannten 1 % - Regel. Der geldwerte Vorteil "Dienstwagen mit Privatnutzung" ist zu versteuern und es wird regelmäßig monatlich 1 % des Brutto-Inlands-Listen(neu)preises des Autos angesetzt.
Das gilt auch, wenn tatsächlich keine Privatfahrten vorgenommen werden. Allein die potentielle Nutzungsmöglichkeit sei bereits als geldwerter Vorteil zu versteuern, hat der BFH am 10.07.2013 (VI R 31/10, VI R 46/11, VI R 42/12) entschieden.
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