Die Antwort scheint auf den ersten Blick § 15 Abs. 3 TzBfG zu liefern. Danach kann ein
befristetes Arbeitsverhältnis nur ordentlich gekündigt werden, wenn dies
einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
Doch das Leben schreibt seine eigenen Geschichten.
In einem vom Arbeitgeber vorformulierten
Formularvertrag wurde vereinbart:
„Die
Maßnahme ist befristet. Sie endet mit Ablauf des 31.01.2013, ohne dass
es einer ausdrücklichen Kündigung bedarf. Die Maßnahme ist gemäß den
gesetzlichen Regelungen kündbar.“
Ja, was heißt denn das nun - "Die Maßnahme ist gemäß den
gesetzlichen Regelungen kündbar." Sollen die "gesetzlichen Regelungen" sich aus § 622 BGB ergeben (dann kündbar mit den jeweiligen Fristen)? Aber der § wird doch gar nicht genannt in der Regelung. Außerdem handelt es sich einen vorformulierten Vertrag, welcher nach den Regelungen der §§ 305 ff BGB (hier insbesondere § 305 c BGB wegen Unklarheit) zu prüfen ist? Was gilt?
Das
Arbeitsgericht ist der Argumentation des Arbeitnehmers gefolgt, welcher sich gegen eine ausgesprochene ordentlichen Kündigung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Fristablauf mittels Kündigungsschutzklage wandte. Die
Formulierungen im Arbeitsvertrag seien nicht hinreichend bestimmt. Die
streitige Vertragsformulierung könne auch so verstanden werden, dass sie
auf sämtliche denkbaren gesetzlichen Regelungen über die Kündigung von
Arbeitsverhältnissen verweise. Gemäß § 305c Abs. 2 BGB gingen Zweifel
bei der Auslegung zulasten des Verwenders, also hier des Arbeitgebers.
Auf die Berufung hin, sieht es das Landesarbeitsgericht Mainz anders. Hiernach sei das befristete
Arbeitsverhältnis kraft einzelvertraglicher Vereinbarung ordentlich
kündbar.
Ein vorzeitiges, ordentliches Kündigungsrecht müssten die
Parteien entweder ausdrücklich vereinbaren, oder ihr dahingehender
beiderseitiger Wille müsse aus den Umständen eindeutig erkennbar sein. Letzters sei vorliegend der Fall.
Die
streitige Vertragsformulierung zeige bereits nach dem Wortlaut, dass das Beschäftigungsverhältnis „kündbar“ sein soll (und zwar „nach den
gesetzlichen Regelungen“). Wollte man die Vertragsklausel so verstehen,
dass das Arbeitsverhältnis ordentlich nicht kündbar sein soll, wäre die
Regelung als bloße Wiedergabe von § 15 Abs. 3 TzBfG überflüssig. Gründe,
dass die Parteien eine derart nur deklaratorische Regelung treffen
wollten, seien nicht ersichtlich.
Die
Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB komme erst dann zulasten des
Verwenders – also hier der beklagten Arbeitgeberin – zur Anwendung,
wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer
Zweifel verbleibt. Diese Voraussetzungen wäre
vorliegend nicht gegeben.
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