Im 13-köpfigen Betriebsrat eines Unternehmens herrscht seit Jahren Streit um die Amtsführung der
Betriebsratsvorsitzenden.
Ein Betriebsratsmitglied ist - mit weiteren Arbeitnehmern des Unternehmens - Mitinitiator eines gerichtlichen
Verfahrens mit dem Ziel, die Betriebsratsvorsitzende aus dem Betriebsrat
auszuschließen. Dieses Ausschlussverfahren ist noch gerichtsanhängig.
In einer Betriebsratssitzung am 5. März 2012 und schon vorher erklärte das Betriebsratsmitglied in Bezug auf die Vorsitzende: „33 hat
sich schon mal so jemand an die Macht gesetzt mit solchen Methoden“.
Einige Zeit danach entschuldigte sich das Betriebsratsmitglied
schriftlich bei der Betriebsratsvorsitzenden hierfür.
Der Betriebsrat hat den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat unter anderem wegen dieser Äußerung betrieben.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Hessische
Landesarbeitsgericht hat den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert
und das Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat ausgeschlossen. Die
Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht hat es nicht zugelassen.
Das Hessische Landesarbeitsgericht (9 TaBV 17/13) war der Überzeugung, das
Betriebsratsmitglied habe einen groben Verstoß gegen seine gesetzlichen
Pflichten als Betriebsrat begangen. Die Pflichtverletzung sei objektiv
erheblich und offensichtlich schwerwiegend. Eine weitere Amtsausübung
sei untragbar. Durch seine Äußerung, 33 habe sich auch schon so einer an
die Macht gesetzt mit solchen Methoden, habe das Betriebsratsmitglied
die Betriebsratsvorsitzende mit Hitler gleichgesetzt, der durch die
Wahlen vom Juli 1932 und das Ermächtigungsgesetz vom 23. März 1933 an
die Macht gekommen ist. Die Gleichsetzung der Betriebsratsvorsitzenden
und ihrer Methoden mit Hitler und seinen Methoden sei eine solche
Diffamierung, dass das betreffende Betriebsratsmitglied im Betriebsrat
nicht mehr tragbar sei.
Ein Hitler-Vergleich werde oft als
Mittel gebraucht, um Widersacher zu beleidigen und zu diffamieren und
sei von dem betreffenden Betriebsratsmitglied auch so gemeint gewesen.
Das Entschuldigungsschreiben rette die Situation nicht. Die Entschuldigung sei unvollständig und eher ablenkend. Eine weitere Tätigkeit als Betriebsratsmitglied komme deshalb nicht in Betracht.
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