Ein 40jährige Lehrer hatte über Monate privaten
Kontakt mit einer seiner (16-jährigen) Schülerinnen und sie schließlich gebeten, mit
ihm sexuell zu verkehren. Als es der Schülerin zu viel wurde und sie
sich ihrer Schulleitung offenbarte, verbot ihm die Bezirksregierung Köln
mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte und kündigte die
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis an.
Der Lehrer wandte sich an das Gericht und erläuterte,
dass er einen Fehler begangen habe. Da es aber zu keinem Zeitpunkt
körperliche sexuelle Kontakte mit der Schülerin gegeben habe, seien das
Unterrichtsverbot und die dem wahrscheinlich folgende Entlassung aus dem
Beamtenverhältnis unverhältnismäßig. Mit der Versetzung an eine andere
Schule würde er sich einverstanden erklären.
Das Verwaltungsgericht Aachen betont in seinem Beschluss, dass
bereits die verbalen sexuellen Kontakte zu einer seiner Schülerinnen
eine weitere Unterrichtstätigkeit des Lehrers nicht zuließen.
Fazit: Ein Lehrer, der über soziale Netzwerke mit einer minderjährigen Schülerin
privat kommuniziert und dabei explizit sein sexuelles Interesse an dem
Mädchen zum Ausdruck bringt, darf mit einem Unterrichtsverbot belegt werden.
Man fragt sich aber schon warum das Mädel monatelang gewartet hat, bis ihm auffiel, dass es gar nicht wollte dass der Lehrer anzüglich wird.
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