Mittwoch, 3. Juli 2013

Lehrer fordert über Facebook Sex mit Schülerin

Das Lehrer eine enge Beziehung zu den ihnen anvertrauten Schülern haben, kommt schon vor. Das diese Beziehungen so weit gehen, dass über einem "Freundschaftsnetzwerk" private Nachrichten ausgetauscht werden, ist vielleicht noch nachvollziehbar. Aber ist mit der Bitte eines Lehreres an eine Schülerin, mit ihm sexuell zu verkehren, die Grenze schon überschritten? Welche Grenze?

Ein 40jährige Lehrer hatte über Monate privaten Kontakt mit einer seiner (16-jährigen) Schülerinnen und sie schließlich gebeten, mit ihm sexuell zu verkehren. Als es der Schülerin zu viel wurde und sie sich ihrer Schulleitung offenbarte, verbot ihm die Bezirksregierung Köln mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte und kündigte die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis an. 

Der Lehrer wandte sich an das Gericht und erläuterte, dass er einen Fehler begangen habe. Da es aber zu keinem Zeitpunkt körperliche sexuelle Kontakte mit der Schülerin gegeben habe, seien das Unterrichtsverbot und die dem wahrscheinlich folgende Entlassung aus dem Beamtenverhältnis unverhältnismäßig. Mit der Versetzung an eine andere Schule würde er sich einverstanden erklären.

Das Verwaltungsgericht Aachen betont in seinem Beschluss, dass bereits die verbalen sexuellen Kontakte zu einer seiner Schülerinnen eine weitere Unterrichtstätigkeit des Lehrers nicht zuließen.  

Fazit: Ein Lehrer, der über soziale Netzwerke mit einer minderjährigen Schülerin privat kommuniziert und dabei explizit sein sexuelles Interesse an dem Mädchen zum Ausdruck bringt, darf mit einem Unterrichtsverbot belegt werden.

1 Kommentar:

  1. Man fragt sich aber schon warum das Mädel monatelang gewartet hat, bis ihm auffiel, dass es gar nicht wollte dass der Lehrer anzüglich wird.

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