Ein Maschinenführer im 3-Schichtbetrieb eines Unternehmens nimmt nach Geburt seiner 2 Kinder 2 Jahre Elternzeit. Er hat eine in Vollzeit berufstätige Ehefrau. Nun verlangte er vom Betrieb, dass er nach Beendigung der Elternzeit nur noch in Teilzeit von montags
bis freitags zwischen 9.00 Uhr und 14.00 Uhr beschäftigt werde und berif sich auf § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG.
Ein Arbeitgeber hat den Wünschen von Arbeitnehmern nach
Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit zuzustimmen, wenn nicht
betriebliche Gründe entgegenstehen. Der Arbeitgeber lehnte den
Teilzeitwunsch ab und beruft sich darauf, dass
sonst speziell für den Elternzeitrückkehrer zusätzliche Schichtübergaben eingeführt
werden müssten, was zu Produktionsverzögerungen und damit zu
wirtschaftlichen Nachteilen führe.
Nach Auffassung des erstinstanzlichen Arbeitsgerichtes und des Berufungsgerichtes (LAG Köln) sind die Ablehnungsgründe des
Arbeitgebers nicht gewichtig genug, das Teilzeitbegehren abzulehnen. Gewisse organisatorische
Anstrengungen seien bei jeder Einrichtung von Teilzeitarbeit
erforderlich und gesetzesimmanent. Im vorliegenden Fall gingen sie nicht
über das zumutbare Maß hinaus.
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