Ein schwerbehinderter Mensch stand seit dem 05.08.2008 bei einem
Reinigungsunternehmen in einem Arbeitsverhältnis. Beschäftigt war er nach dem Arbeitsvertrag als Hausmeister.
Das
Reinigungsunternehmen hatte mit Arvato Systems, einem Bertelsmann
Tochterunternehmen, eine Rahmenvereinbarung über
Dienstleistungstätigkeiten im Reinigungsbereich geschlossen.
Der Hausmeister wurde von der Reinigungsfirma im Bereich Facility-Management der
Fa. Arvato Systems mit den Tätigkeiten Wareneingang, Poststelle sowie
Hausmeistertätigkeiten eingesetzt. Eine schriftliche Niederlegung des
Leistungsumfangs im Bereich des Facility-Managements zwischen der
Reinigungsfirma und dem beklagten Bertelsmann-Tochtererunternehmen
folgte erst im November 2010.
Dem Hausmeister war ein Arbeitsplatz in einem
Büro zur Verfügung gestellt, welches vollständig mit Betriebsmitteln der
Fa. Arvato Systems ausgestattet war, z.B. Computer mit Anschluss an das
betriebsinterne Netzwerk. Für Botendienste nutzte der Hausmeister auch
Fahrzeuge der Fa. Arvato Systems, obwohl die Reinigungsfirma am Standort eigene
Fahrzeuge vorhielt. Von der Fa. Arvato Systems erhielt der Hausmeister zudem
Sicherheitsschuhe und eine Windjacke, welche auch anderen Mitarbeitern
der Fa. Arvato Systems im Facility-Management überlassen wurde.
Im April 2012
hat der Hausmeister Klage zum Arbeitsgericht erhoben, um feststellen zu lassen, dass das
Arbeitsverhältnis nicht zwischen ihm und der Reinigungsfirma besteht,
sondern zwischen ihm und der Fa. Arvato Systems, weil die Reinigungsfirma
Arbeitnehmerüberlassung betreibe, ohne die dafür vorgeschriebene
Erlaubnis zu haben.
Der Hausmeister hatte sowohl in I. Instanz und auch vor dem LArbG Hamm Erfolg.
Nach Auffassung des Gerichtes ist zwischen dem Hausmeister und der Fa. Arvato Systems aufgrund gesetzlicher Fiktion ein
Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Der Hausmeister ist aufgrund eines
Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zwischen der Reinigungsfirma und der Fa. Arvato Systems und nicht aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages tätig
geworden. Die Reinigungsfirma habe die erforderliche Genehmigung für
Arbeitnehmerüberlassung nicht. Maßgeblich für die Abgrenzung der
Vertragstypen sei der Geschäftsinhalt, der sich sowohl aus den
Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus der praktischen
Durchführung des Vertrages ergeben könne.
Zudem wurde festgestellt, dass die Tätigkeit des Hausmeisters einerseits vom Rahmenvertrag nicht umfasst war und andererseits
hinreichende Indizien von Seiten des Hausmeisters vorgetragen worden sind,
dass er in die betriebliche Organisation bei der Fa. Arvato Systems eingegliedert
war und deren Weisungen unterlag. Deswegen sei von unerlaubter
Arbeitnehmerüberlassung auszugehen.
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