Donnerstag, 27. Juni 2013

bitte nicht falsch verstehen

Muss in einer Kündigung der letzte Arbeitstag benannt sein? Reicht eine Kündigung "zum nächst zulässigen Zeitpunkt"? Die neue Rechtsprechung sagt doch so was, oder? Das wäre ja toll, dann muss niemand mehr Kündigungsfristen bei Erstellung einer Kündigung berechnen, was zudem zur Verminderung von Fehlern bei der Kündigungsfristberechnung führt. Ein Standardvordruck reiche dann, Unterschrift drunter und fertig ist die Kündigung.

Doch Vorsicht! Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 20.06.2013 stellt keinen Freibrief aus. In der Presseerklärung heißt es:

"Eine Kündigung muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Regelmäßig genügt hierfür die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ausreichend ist aber auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll."

In dem entschiedenen Sachverhalt stand zwar eine Kündigung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" ohne Angabe eines Datums im Raum, aber eben doch mit Hinweisen und Erläuterung zu  den einschlägigen Kündigungsfristen nach BGB und InsO.

Nur aufgrund der Angaben zu den gesetzlichen Kündigungsfristen im Kündigungsschreiben ging das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass die erforderliche Bestimmtheit gewahrt wurde und die Kündigung wirksam ist.

Wer also in einem Kündigungsschreiben kein Enddatum verwenden (und berechnen) möchte, sollte zumindest die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB (evtl. auch nach InsO im Insolvenzfall) oder die (tarif-)vertraglich vereinbarten Kündigungfristen wiedergeben. Besser ist wohl aber, die zutreffebde Kündigungsfrist selbst zu eritteln und eindeutige Daten anzugeben.

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