Angesichts der Hochwassersituation der letzten Tage sicher eine Meldung wert - es kann auch falsch geplant werden und wenn das hierdurch zu Hochwasser kommt, haftet halt das verantwortliche Bundesland.
Ein Eigentümer eines in der Nähe der BAB 46 in einem
Baugebiet in Arnsberg gelegenen Hausgrundstücks ist Hochwasseropfer. In der Nähe seines
Grundstücks verläuft ein Wassertunnel unter der Autobahn, der in einen
offenen Ableitungsgraben mündet. Durch diesen fließt auch ein Bach.
Bedingt durch die nachträgliche Anlage des Baugebiets vollzieht das Bett
des Grabens zwei Krümmungen von ca. 90 Grad. Am 09.08.2007 regnete es in einer Stärke, die
seltener als alle 100 Jahre vorkommt. Dabei wurde das Grundstück durch das Wasser des Ableitungsgrabens überschwemmt. Zwei dort
abgestellte Pkw liefen mit schlammigem Wasser voll und sind
wirtschaftlich wertlos geworden. Der Eigentümer verlangt vom Land Nordrhein - Westphalen
Ersatz für den ihm entstandenen Schaden in Höhe von ca. 7.100 Euro.
In der Berufungsinstanz vor dem OLG Hamm bekommt der Eigentümer Recht.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Schaden durch eine
vom Land zu vertretene Verkehrssicherungspflichtverletzung
verursacht worden. Das Land sei für die BAB 46 verkehrssicherungspflichtig. Die
Pflicht erstrecke sich auf deren Gräben und Entwässerungsanlagen.
Aufgrund der Krümmungen im Abflussgraben und zu geringer Tiefe desselben habe sich die Gefahr eines
Hochwassers ergeben, welches bei ausreichend dimensioniertem Graben vermeidbar gewesen sei. Deshalb könne sich das Land auch nicht
darauf berufen, dass der Regen ein "Jahrhundertregen" gewesen sei, gegen
den es keinen zumutbaren Schutz gebe. Im vorliegenden Fall hätten die
zumutbaren Schutzmaßnahmen den Schadenseintritt verhindert.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig und wird - nach Zulassung der Revision durch das OLG - der beim BGH unter dem Az.: III ZR 113/13 geführt.
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