Dienstag, 11. Juni 2013

trotz schweren Fehlers keine Kündigung - die 200 Millionen € Anweisung

Eine Sachbearbeiterin im Zahlungsverkehr prüfte in einem Bankunternehmen Überweisungsbelege und korrigierte diese, wenn notwendig.

Am 02.04.2012 prüfte sie 603 Belege innerhalb von weniger als 1,4 Sekunden, 105 Belegen innerhalb von 1,5-3 Sekunden und nur 104 Belegen in mehr als 3 Sekunden.

Kein Wunder, dass sie in den Zahlungsbeleg eines Rentners, welcher fehlerhaft durch einen Arbeitskollegen von 62,40 Euro auf 222.222.222,22 Euro geändert worden war, übersah.

Der vorprüfende Arbeitskollege, der allerdings nicht für die Prüfung des Betragsfelds des Belegs zuständig war, war während eines Sekundenschlaf (wer so viele Belege so schnell prüft, dem reicht eine Sekunde Schlaf) auf die Taste "2" seiner PC-Tastatur geraten und hatte diese länger (?) gedrückt gehalten.

Durch eine systeminterne Prüfungsroutine wurde der Fehler bemerkt und berichtigt.

Die Bank warf der Sachbearbeiterin eine vorsätzliche Täuschung über ihre Arbeitsleistungen vor, weil sie Belege nicht geprüft, sondern ohne Prüfung freigegeben habe. Sie hat der Sachbearbeiterin fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt.

Das ArbG Frankfurt am Main hatte der anschliessenden Kündigungsschutzklage stattgegeben.

Das LArbG Frankfurt am Main (9 Sa 1315/12) hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Eine vorsätzliche Schädigung des Arbeitgebers oder eine vorsätzliche Manipulation des Arbeitsablaufs lag nicht vor. Nach der Vorbearbeitung durch den Arbeitskollegen könne der Sachbearbeiterin nur noch eine unterlassene Kontrolle des Überweisungsträgers vorgeworfen werden. Dies sei zwar ein schwerer Fehler, aber die für eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen notwendige negative Prognose sei nach Abwägung aller Umstände aber nicht erkennbar. Deshalb sei der Bank hier eine Abmahnung statt einer Kündigung noch zumutbar gewesen.

Das Gericht hat auch die von der Bank begehrte
Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht zurückgewiesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor. Nach wie vor sei eine weitere den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit möglich.

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