Führt die Androhung einer Prügel mit drastischen Worten zu einer Kündigungsberechtigung? Ist ein "rauer Umgangston" ein Entschuldigungsgrund? Es ist erstaunlich, was alles vor Arbeitsgerichten landet - das wahre Leben hat.
Ein Arbeitnehmer arbeitete seit dem 01.04.1987 als Arbeiter
im Fachbereich
Ingenieurbüro und Baubetrieb, Abteilung Straßenmanagement.
Bereits mit Schreiben vom 18.08.2011 erhielt er eine Abmahnung. Kern
des Vorwurfes dieser Abmahnung war die Bedrohung des damaligen
Vorgesetzten mit folgenden Worten des Arbeitnehmers:
„Du hörst mir jetzt zu. Wenn ich dich privat erwische, mache ich dich platt. Ich werde dahingehende Schritte einleiten.“
In einem klärenden Personalgespräch zur Überbrückung persönlicher Differenzen am 29.05.2012 fielen dann die Worte:
„Ich hau dir vor die Fresse, ich nehme es in
Kauf, nach einer Schlägerei gekündigt zu werden, der kriegt von mir
eine Schönheitsoperation, wenn ich dann die Kündigung kriege, ist mir
das egal.“
Dem vorausgegangen sein sollen Provokationen durch den angegangenen Vorgesetzten des Arbeitehmers mit den Worten:
„Du Muschi, hau mich doch, trau Dich, ich mach Euch alle fertig, Ihr
seid ja so hässliche Vögel, sowas hab ich ja noch nie gesehen, Ihr
faulen Säue, Ihr Looser, ich mach Euch alle fertig, ich krieg Euch alle“
Der Arbeitnehmer erhielt später die fristlose Kündigung, gegen die er vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach Klage erhob. Das Gericht meinte, dass die Bedrohung eines Vorgesetzten auch bei einem langjährig bestehenden Arbeitsverhältnis geeignet ist, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB darzustellen, wenn der Arbeitnehmer zuvor (wegen der Bedrohung eines anderen Vorgesetzten) einschlägig abgemahnt worden ist. Die Kündigungsschutzklage wurde zurückgewiesen.
Auf die Berufung hin teilte das LAG Düsseldorf nun in einer Pressemitteilung mit, dass der Arbeitnehmer in einem Vergleich seiner fristgemäßen Kündigung bei 3.000 Euro Abfindung zustimmte.
War das nun Glück oder Unglück?
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